DSGVO – Was sich für Fotografen ändert

Nachdem am 25.05.2018 die neue Datenschutzgrundverordnung in Kraft getreten ist, hat sich der Arbeitsablauf von Fotografen etwas verändert.

Da Fotografen täglich mit personenbezogenen Daten arbeiten, müssen wir abwägen, ob wir zur Verarbeitung dieser Daten überhaupt berechtigt sind.
Dazu muss einer der drei in Art. 6 der DSGVO vorgegebenen Gründe vorliegen:

  1. Vertrag
  2. Einwilligung
  3. Wahrung eigener berechtigter Interessen oder berechtigte Interessen Dritter.

Fotografen legen meistens zu jedem Auftrag einen Vertrag an. Deshalb ist die Berechtigung durch Punkt 1 gegeben.
Auch Punkt 3 trifft immer zu, da wir die Interessen Dritter, in unserem Fall die Interessen unserer Kunden, wahren.

Auch die Homepage von Fotografen muss DSGVO sicher gestaltet werden.
Zusätzlich zum Impressum muss eine Datenschutzerklärung hinzugefügt werden.
Hierzu gibt es im Internet gute Vorlagen die man benutzen kann, um sich komplett abzusichern.

Fotografen verarbeiten regelmäßig personenbezogene Daten. Deswegen fallen sie neuerdings zum Kreis derjenigen, die personenbezogene Daten nicht nur gelegentlich verarbeiten.
Sie sind dazu verpflichtet ein Datenverarbeitungsverzeichnis zu führen, in dem sie alle verarbeiteten Daten auflisten und die Kontaktdaten der Kunden speichern.

Am wichtigsten sind die Änderungen im Model-Release.
Hier müssen die Verträge alle um eine Datenschutzerklärung ergänzt werden, um sicher zu gehen, dass die Fotos auch veröffentlicht werden dürfen.

Ausnahmen sind hierbei jegliche Aufnahmen die unter das Kunsturhebergesetz fallen. Nach §23 des Kunsturhebergesetzes sind dies:

  • Aufnahmen im Bereich der Zeitgeschichte
  • Bilder auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit erscheinen
  • Bilder von Versammlungen und Veranstaltungen
  • Bilder die nicht auf Bestellung angefertigt wurden und einem höheren Interesse der Kunst dienen.

Fotojournalisten fallen unter §84 Abs. II DSGVO. Dieser Absatz eröffnet den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum, in dem die Paragraphen 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes unverändert beibehalten werden können.
Die Mitgliedsstaaten werden zusätzlich auch aufgefordert „das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecke […], in Einklang“ (Art. 85 Abs. 1 DSGVO) zu bringen.

Zusätzlich fallen sie unter das deutsche Medienrecht, welches Ländersache ist.
Für Fotojournalisten und Journalisten bedeutet das, dass sie durch das sogenannte Medienprivileg geschützt sind.
Es entbindet sie davon, Details ihrer Recherchen auf Antrag preiszugeben oder zu löschen. Auch freie Journalisten und Blogger fallen unter das Medienprivileg.

Die Datenschutzgrundverordnung ist im Grundgedanken eine gute Sache.
Sie dient dazu, Daten von Einzelpersonen zu sichern und schafft neue Rechte. Einzelpersonen können nun jederzeit ihre Daten von Firmen anfragen und sogar löschen lassen.
Nicht nur für uns Fotografen ist dies mit zusätzlicher Arbeit verbunden.
Jedes Unternehmen welches Daten sammelt muss diese Richtlinien einhalten und jeder Zeit über die gespeicherten Daten Auskunft geben können.

 

Weitere Informationen über die DSGVO und wie sie sich auf Fotografen auswirkt, finden sie auf den Seiten des Berufsverbandes Freie Fotografen und Filmgestallter (BFF).

https://bff.de/news/die-bff-justiziarin-dorothe-lanc-dsgvo-zulaessigkeit-personenaufnahmen/

Allgemeine Informationen über die DSGVO und eine gute kurze Zusammenfassung sowie eine Checkliste für den Betrieb, finden sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Digitale-Welt/europaeische-datenschutzgrundverordnung.html